Aufgaben
Der Stadtrat entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde.
So beschließt er u. a. über
- die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Straßen und Plätzen,
- den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen (Ortsgesetz),
- die Verleihung des Ehrenbürgerrechts,
- die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern),
- den Erlaß der Haushaltssatzung,
- die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen,
- die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften,
- die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch die Verwaltung sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck die erforderlichen Auskünfte verlangen und durch einzelne, von ihm beauftragte Ratsmitglieder Einsicht in die Akten der Verwaltung nehmen.
Im übrigen kann der Stadtrat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen.
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